Antifaschismus

Totem KZ-Häftling Gesundheits­schäden aberkannt

Totem KZ-Häftling wurden die Gesund­heits­schäden ab­erkannt

Witwe bekommt keine Hinter­blie­ben­en­rente

Ausgemergelte Gefangene in engen Bretterverschlägen.

Wie kann ein to­ter ehe­ma­­li­ger KZ-Häf­t­­ling be­wei­­sen, dass er an den Fol­gen der KZ-Haft er­krankt und ge­stor­­ben ist? Gar nicht. Sei­ne an Krebs er­krank­te Wit­we Eva B. be­kommt des­halb auch kei­ne Hin­ter­blie­be­nen­­ren­te. Dies ist das Er­geb­nis ei­nes Pro­zes­­ses vor der 27. Zi­vil­­kam­mer des Lan­d­­ge­richts Düs­sel­dorf.

Anton B. war als Sinto seit 1943 in den Konzen­trations­lagern Ausch­witz und Buchen­wald inhaf­tiert und musste Zwangs­arbeit leisten. Zehn Geschwister und sein Vater wurden ermordet. 1957 wurden seine Gesund­heits­schäden, insbe­son­dere seine Herz­erkran­kung, als Folge der Haft aner­kannt, so dass ihm eine lebens­lange Opfer­rente zuge­sprochen wurde. 2009 starb Anton B. im Alter von 84 Jahren an einer Lungen­arterien­embolie, nachdem ihm zwei Wochen zuvor ein Herz­schritt­macher einge­setzt worden war. Der Antrag seiner Witwe auf eine Hinter­bliebenen­rente wurde jedoch abge­lehnt, da über 50 Jahre nach dem Renten­bescheid die Herz­erkran­kung nicht mehr als »verfol­gungs­bedingt« aner­kannt wurde. Die Rente sei ein »Falsch­aner­kenntnis« gewesen.

Die Bezirksre­gierung Düssel­dorf, die durch die Regierungs­präsi­dentin Anne­marie Lütkes (Bündnis 90/Grüne) bei dem Verfahren vertreten wurde, ging offen­sicht­lich davon aus, dass KZ-Häft­linge auch ohne Gesund­heits­schäden ein Konzen­tra­tions­lager über­leben konnten. »Es sei nicht mit der erforder­lichen überwie­genden Wahr­schein­lichkeit davon auszu­gehen, dass der Tod des Ehe­mannes der Klägerin auf einer durch die Verfol­gung beruhen­den Schädi­gung seines Körpers oder seiner Gesund­heit beruhe«, infor­mierte das Land­gericht Düssel­dorf in einer Presse­mittei­lung. Das Land NRW war daher nicht bereit, die Hinter­bliebenen­rente von 900 Euro nach dem Bundes­ent­schädi­gungs­gesetz zu überweisen.

Angesichts der mangeln­den Beweis­fähig­keit des toten Anton B. einigten sich die Parteien vorbe­halt­lich auf einen Vergleich: Die Witwe bekommt eine monat­liche Beihilfe von 600 Euro. Das Land NRW über­nimmt – ebenfalls mit Vorbe­halt – die zukünf­tigen Kosten der Kranken­versor­gung von Eva B.

Romani Rose, Vorsitzen­der des Zentral­rates der Sinti und Roma, der an dem Prozess als Beobach­ter teil­nahm, sprach von einer »zyni­schen Miss­ach­tung der Opfer gegen­über den Tätern«.

Bei einer Mahn­wache vor dem Land­gericht war auch von der VVN daran erinnert worden, dass Opfer und Täter ungleich behandelt werden, denn die Witwen von NS-Größen wie Heydrich und Freisler bekamen ihre statt­lichen Renten.

Uwe Koopmann
Foto: Wikipedia