Düren

Amtlicher Sozialbetrug

Skulpturengruppe vor Jobcenter.

An die Bezieher von Arbeitslosengeld II und Grundsicherung im Alter!

Sofort:
Überprüfungsantrag stellen!

Beziehen sie Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II? Wenn ja, dann prüfen Sie sofort, ob ihre Warmwasserkosten mittels Durchlauferhitzer vollständig übernommen werden! Wenn nein, dann den Antrag ausfüllen und direkt ins Kreishaus bringen oder per Post schicken. Per Fax geht auch! Und die Unterschrift nicht vergessen.

Fax-Nr. des Kreises Düren: 0 24 21 / 22 20 20

Wichtig: Anträge können auch an das zuständige Job-Center in Jülich, bzw. das für Sie zuständige Grundsicherungsamt gestellt werden!

Der Sozialbetrug geht weiter!

Der Kreis Düren bescheißt die Bezieher von Grundsicherung im Alter und Arbeitslosengeld II. Besonders betroffen von der unsozialen Vorgehensweise: Kinder, Rentner, Kranke und Behinderte.

Eigentlich ist das Sozialgesetzbuch (SGB) die Gesetzesgrundlage der Sozialämter und Job-Center, auch im Kreis Düren. Und bundesweit haben sich alle Sachbearbeiter/innen an das Sozialgesetzbuch II bzw. XII zu halten. Darin enthalten, die Richtlinien zur Sicherung des Existenzminimums Bedürftiger und ihrer Familie.

Was allerdings die Wenigsten wissen, die Vorgaben der Bundesregierung werden auch immer wieder unterlaufen. Ein wunderbares Beispiel, sind die Kosten für die dezentrale Warmwasserbereitung.

Betroffen hiervon, 30 % der Bezieher von Grundsicherung und Arbeitslosengeld II, also ca. 4.000 Bedarfsgemeinschaften im Kreis Düren. Denn seit Januar 2011, sind die tatsächlichen Kosten für die dezentrale Warmwassererzeugung vollständig zu übernehmen.

Wer bisher glaubte, dass Sozialämter und Job-Center nach Recht und Gesetz handeln, musste feststellen, dass selbst das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ahnungslos war. Während die Kosten für die zentrale Warmwasserbereitung meist vollständig übernommen werden, zahlt man bei der dezentralen Warmwasserbereitung seit 2011 nur einen pauschalen Mindestbetrag, abhängigvon von der Regelsatzhöhe.

Hier die aktuelle Tabelle:

Mindestpauschale für dezentrale Warmwasserbereitung 2020/2019

Regel­bedarf Wer? Prozentsatz Pauschale
432 € Volljährige / Allein­stehende 2,30% 9,94 € (9,75 € bis 2019)
389 € volljährige Partner der Bedarfsgemeinschaft 2,30% 8,79 € (8,79 € bis 2019)
345 € Volljährige unter 25 Jahren 2,30% 7,94 € (7,80 € bis 2019)
328 € Kinder 15 – 18 Jahre 1,40% 4,60 € (4,51 € bis 2019)
308 € Kinder 7 – 14 Jahre 1,20% 3,70 € (3,62 € bis 2019)
250 € Kinder 0 – 6 Jahre 0,80% 2,00 € (1,96 € bis 2019)

Abhängig von der Höhe des Regelsatzes, erhalten Ehepaare 10 Prozent weniger als Alleinstehende. Kinder und Jugendliche sind besonders benachteiligt. Sie erhalten nur einen Bruchteil der Pauschale eines Alleinstehenden, obwohl sie beim Duschen die gleiche Menge Warmwasser eines Erwachsenen verbrauchen.

Im SGB II, § 21, Absatz 7, heißt es dazu:

«Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch die in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (dezentrale Warmwassererzeugung) erzeugt wird … soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs nach § 22 Absatz 1 anerkannt wird.»

Im SGB II, § 22,Absatz 1 heißt es:

«(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.»

Und im SGB XII, § 30, Absatz 7, heißt es:

«(7) Für Leistungsberechtigte wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und denen deshalb keine Leistungen für Warmwasser nach § 35 Absatz 4 erbracht werden. … soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht oder ein Teil des angemessenen Warmwasserbedarfs durch Leistungen nach § 35 Absatz 4 gedeckt wird.»

Im SGB XII, § 35, Absatz 4, Satz 1, heißt es dazu:

«(4) 1 Bedarfe für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind.»

Neben dem Kreis Düren, profitieren von diesem amtlichen Sozialbetrug die Kommunen im Kreis Düren. Denn sie müssen weniger Geld bei der Kreisumlage abführen.

3,3Mio. Euro waren das seit 2011. Wie man sieht, ein einträgliches Geschäft dem die Mitarbeiter von Job-Com und Sozialamt so nachgehen.

Laut Urteil - L 10 AS 584/15 - des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern, v. 28.01.2020, ist nämlich der tatsächliche Verbrauch für die dezentrale Warmwasserbereitung zu berücksichtigen. Demnach waren bereits 2014 für eine Person 900 kWh Strom für einen elektrischen Durchlauferhitzer angemessen, bzw. es wurden im Urteil 1285,71 kWh Gas für einen Gasdurchlauferhitzer anerkannt. Die Frau erhielt 17,66 Euro im Monat nur für den Gasdurchlauferhitzer. Bei 0,32 Euro je kWh Strom wären das 288 Euro im Jahr, statt bisher 117 Euro.

Hierdurch ist das Existenzminimum in vielen Haushalten deutlich unterschritten.

Es genügt also nicht, einen pauschalen Mindestbetrag zwischen 9,75 Euro und 1,96 Euro monatlich zu zahlen,der sich am Regelsatz errechnet, von dem Erwachsene, nur alle zwei Tage duschen können, bzw. Kinder bis 6 Jahre, nur einmal in der Woche.

Faule Ausrede:
Energieverbrauch ist nicht messbar

Trotz Gesetzesgrundlage (siehe SGB II und SGB XII) wird eine Zahlung der tatsächlichen Kosten von den Job-Centern seit 2011 immer wieder abgelehnt. Obwohl gesetzlich dazu verpflichtet, erklärte man bundesweit, der Energieverbrauch sei nicht messbar, weil kein gesonderter Verbrauchszähler vorhanden sei und lehnte somit eine Übernahme der Kosten ab.

Dass es keiner gesonderten Messeinrichtung für den Strom- bzw. Gasverbrauch der dezentralen Warmwasserbereitung bedarf und dass eine Verrechnung mit der Regelleistung rechtswidrig ist, hatte das Bundessozialgericht bereits im Urteil B 14 AS 6/17v. 07.12.2017 festgestellt.

Im Urteil, Absatz 25, heißt es: «Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt entgegen der Auffassung des LSG keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z.B. einen Verbrauchszähler voraus.»

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=07.12.2017&Aktenzeichen=B%2014%20AS%206%2F17%20R

Eine Verrechnung mit dem Regelbedarf ist rechtswidrig!

Die Kosten für die Warmwasserbereitung gehören zu den Kosten der Unterkunft und sind nicht mit dem Anteil für Haushaltsstrom aus der Regelleistung zu verrechnen. Die von den Trägern der Grundsicherung, bzw. Job-Centern, eigenmächtig vorgenommene Verrechnung, der Kosten für die Warmwasserbereitung mit dem Regelbedarf, stellt daher einen unzulässigen Eingriff in den Verantwortungsbereich des Leistungsberechtigten dar.

Zur näheren Erläuterung, hier eine Erklärung der Bundesagentur für Arbeit:

Regelbedarf

«Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. sozio-kulturelle Existenzminimum). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt, über dessen Verwendung der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich entscheidet. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u.a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe für Bekleidung aus dem Regelbedarf zu decken.»

Quelle:
https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/Leistungen-zur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/2-teaser-artikelseite-arbeitslosengeld-2-sozialgeld.html

Dass eine Verrechnung mit der Regelleistung rechtswidrig ist, hatte das Bundessozialgericht bereits im Urteil B 14 AS 6/17 v. 07.12.2017 festgestellt. Im Urteil, Absatz 18, heißt es: «… es sind deshalb weder bei zentraler noch bei dezentraler Versorgung Anteile des Regelbedarfs für die Warmwassererzeugung einzusetzen.»

https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BSG&Datum=07.12.2017&Aktenzeichen=B%2014%20AS%206%2F17%20R

Text: Heiner
Foto: Jobcenter Goslar, Skulpturengruppe.
Von Rabanus Flavus - Eigenes Werk, CC0,

Antrag, pdf und doc