Betrieb & Gewerkschaft

Recht auf Arbeit

Artikel 23

  1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

  2. Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.

  3. Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

  4. Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Resolution der Vereinten Nationen 217 A (III)
vom 10.12.1948