Betrieb & Gewerkschaft
Recht auf Arbeit
Artikel 23
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Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
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Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
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Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
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Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Resolution der Vereinten Nationen 217 A (III)
vom 10.12.1948