CO-Pipeline im Landtag

Mahnmal: Verknotete CO-Leitung. Protestschilder. 


am Mittwoch 16.09.2020 

CO-Pipeline wieder Thema im Landtag NRW


Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,

auch im Jahr 2020 ist die Zeitbombe «CO-Giftgasleitung durch dichtestbesiedelte Wohn- und Siedlungsgebiete» weder gerichtlich noch politisch entschärft. Im Gegenteil: Die jüngste Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW lässt das Problem und die Gefahren noch akuter werden und zeigt den dringenden Handlungsbedarf für den Landtag.

Desinformation und Unlogik von Anfang an

Von Anfang an wurde im CO-Pipelineverfahren mit falschen Behauptungen Stimmung gemacht. Bei der Einbringung des Rohrleitungsgesetzes haben ehemalige und aktuelle Bayer-Akteure sowohl im als auch außerhalb der Landtagsdebatten die Falschmeldungen verbreitet, dass der Transport von CO über Straße, Schiene etc. doch viel gefährlicher sei als durch eine Pipeline. Und das wohl wissend, dass diese Transporte gar nicht stattfanden und sogar untersagt waren und weiterhin sind. Dennoch wurde das sogar in den Anhörungen im Landtag weiter erzählt. Auch die Tatsache, dass die Bundesregierung bei einer Leuna-Investitionshilfe gegenüber der EU- Kommission mit der zu hohen Gefährlichkeit eines CO-Pipeline-Transportes gegenüber der Vor-Ort-Produktion argumentierte, führte noch nicht zum Stopp des Verfahrens.

Das seltsam missverstandene «N-1 Prinzip»

Als Begründung für die Notwendigkeit der CO-Pipeline wurde die Versorgungssicherheit mit CO genannt. Die Pipeline sollte einen «Verbund» herstellen und damit das «N-1-Prinzip» auch in Uerdingen umsetzen. Aber es war auch Teil des Planes, dass die auf Koks basierende Vergasungsanlage zur Herstellung von CO vor Ort abgeschaltet werden sollte. Diese Anlage war einige Jahre vorher für einige Zeit ausgefallen und das wurde als ein Grund für die CO-Pipeline als «sichere» Alternative genannt. Ein zweiter Grund war, dass die Vergasungsanlage eine zu hohe CO2-Last produziere und deshalb zur Verbesserung der Klimabilanz abzuschalten. Dass mit der Abschaltung dieser Anlage und bei einem notwendigen Abschiebern der CO-Pipeline – zur Wartung bzw. bei einem Störfall – das «N-1-Prinzip» gar nicht mehr greifen kann, fiel offensichtlich keinem der «Gutachter» – weder den Technikern noch den Wirtschaftlern – auf. Die «innere Sicherheit der Pipeline» und nicht «horch was kommt von draußen rein» Mit Gutachten wurde bis zu den jüngsten OVG-Terminen immer die sogenannte «Innere Sicherheit» der Pipeline als über die «Regeln der Technik» hinausgehende Konzeption verteidigt. Korrosion von innen und außen wurde sicher über Jahrzehnte ausgeschlossen. Deshalb wurde die Konzeption der «inneren Sicherheit der CO-Pipeline» von den Juristen als «überobligatorisch» hochgelobt. An und in der Pipeline selbst kann also danach nichts schief laufen und es braucht keine zusätzliche Wartung von außen.

Allerdings drohen – wie an allen Pipelines – weiter die Gefahren durch «Angriffe von außen». Das kann auch der Betreiber nicht wegwischen. Deswegen hat man die GeoGrid-Matten eingeplant, die nach neuer Definition zumindest eine Warnwirkung mit dem noch einzupflügenden GeoGrid 2 erzielen soll.

Erstaunlich und unlogisch ist aber die in der Planergänzung aus dem Jahr 2018 vertretene Argumentation pro GeoGrid und gegen Betonplatten oder Stahlgewebe. Zumindest ein wirksamerer Schutz gegen einen Baggerangriff – gerade wieder in Krefeld geschehen – wird verweigert, weil das Reparaturen an der «sichersten Pipeline» behindern würde? Reparaturen, die es nach der Argumentation doch gar nicht geben dürfte …

Die CO-Pipeline dient nicht dem Gemeinwohl, wird aber so deklariert

Nach den Genehmigungen soll die Leitung gemeinwohldienlich sein, insbesondere durch Arbeitsplatzschaffung, Umweltschutz und Stärkung des Industriestandorts. Tatsächlich ist aber ausschließlich Bayer bzw. der Rechtsnachfolger Covestro wirtschaftlich begünstigt und entscheidet allein, wie er wirtschaftliche Vorteile aus einer CO-Leitung Dritten zugänglich macht. Das Rohrleitungsgesetz wurde von der Kammer des Bundesverfassungsgerichts als verfassungskonform bezeichnet, als die Vorlage des OVG NRW als «nicht hinreichend begründet» zurückgewiesen wurde. In dem Gesetz ist ein «diskriminierungsfreier Zugang» zu dem CO gefordert, das in der Pipeline transportiert werden soll.

In der Rückweisung stützt sich das BVerfG maßgeblich auf die damalige Gesetzesbegründung und führt wörtlich diese Behauptung an: «Hinzu kommt, dass die vom Rohrleitungsgesetz zugelassene Enteignung nicht nur dem die Anlage betreibenden Unternehmen dient, sondern einer Vielzahl von Kohlenmonoxid verarbeitenden Betrieben in der Region zugute kommt.»

In Wahrheit gibt es nur den Covestro-Betrieb, der CO aus der Pipeline verarbeitet und daraus erzeugte Produkte können weitere Betriebe kaufen und zu eigenen Produkten verarbeiten. Das CO (für die Pipeline) würde auf fossiler Basis erzeugt und ist deshalb nicht zukunftsfähig Solange das CO aus dem Reformer in Dormagen stammt, ist es ebenfalls wie das bisherige CO auf fossiler Basis (Erdgas) erzeugt und damit nicht zukunftsfähig.

Es gibt schon länger zu Kohlenstoffmonoxid (CO) alternative Verfahren, nämlich «Abfall- Kohlenstoffdioxid (CO2)» zur Herstellung von Polymeren zu nutzen. Vom Bund gefördert wurde das Verfahren von der RWTH Aachen und Covestro zur Anwendungsreife entwickelt. Dafür erhielten Covestro zusammen mit der RWTH-Aachen den Deutschen Zukunftspreis 2019 für Process-Mining. Dieses Verfahren ließe sich leicht auf die Polycarbonatproduktion übertragen. Das wurde schon bei der Anhörung zur CO-Pipeline im Landtag NRW angesprochen und auch Bayer war schon bekannt, dass man Polycarbonat auch ohne die Giftgase wie Chlor, Kohlenstoffmonoxid und Phosgen herstellen kann. Es gibt also sowohl logische als auch gesellschaftliche Gründe, dieses Verfahren «CO-Pipeline» mit einer Aufhebung des Rohrleitungsgesetzes zu beenden.

Dieter Donner
Stopp Bayer-COvestro-Pipeline Initiativen
Monheim, Hilden, Langenfeld, Erkrath, Ratingen, Solingen, Düsseldorf
Erich Hennen
Contra-Initiative Duisburg
Foto: Von RolfSander, Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0

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