Soziales

Klassenkampf im Jobcenter

Kalter Klassenkampf im Jobcenter zwischen Mathematik und Moral

Eingang mit Beschriftung: »jobcenter. Öffnungszeiten Montag-Freitag 7.30 Uhr - 11.30 Uhr« gefolgt von einer Reihe Verbotsschildern für Hunde, Handys, Zigaretten und Inlineskater.

 

Bundeskanzlerin Merkel (CDU) lobt sich dezent: Noch nie habe es in Deutsch­land seit der »Wieder­ver­eini­gung« so viele Arbeits­plätze gegeben. Schweig­samer wird sie, wenn es um die arbeits­vertrag­liche Qualität neuer Jobs geht. Toten­stille herrscht schließ­lich, weil der kalte Klassen­kampf im Job­center zwischen Mathe­matik und Moral voll­kom­men ausge­spart wird.

 

Konkret: Offiziell gibt es rund 2,8 Millionen Arbeitslose. Die Rechnung wird aber erst richtig, wenn berücksichtigt wird, dass 6,1 Millionen Leistungsberechtigte in der Grundsicherung sind. Annelie Bunten­bach (DGB) stellte schon vor knapp einem Jahr fest, dass im Zuge von »Zehn Jahre Hartz-Gesetze« jeder Fünfte zu Niedrig­löhnen arbeiten muss. In der Nachbar­schaft: Ein-Euro-Jobs, Praktika, Schein­selb­ständig­keit, Befris­tung, Gering­fügig­keit, Teilzeit, …

 

Die Bundesagentur für Arbeit kennt die Ursachen für die Arbeits­losig­keit: »Ursäch­lich für die jüngste Entwick­lung war die Tatsache, dass der Arbeits­markt für Arbeits­lose weniger aufnahme­fähig geworden ist.« Ein Wetter­frosch hätte gesagt: »Ursache für den Regen ist die extreme Feuchtigkeit.«

 

Bei der Arbeitsvermittlung spielen zwei Begriffe eine wichtige Rolle, wenn es um die mathematische Verhüb­schung der Statistiken geht: Die Zumut­barkeit und die morali­sche Sitten­widrigkeit eines Arbeits­vertrages. Das Arbeits­amt Düssel­dorf definiert die Zumut­barkeit: Wer als Arbeits­suchen­der Leistungen der Grund­siche­rung bezieht, ist »verpflichtet, jede Arbeit anzuneh­men, zu der Sie in der Lage sind.« Zumut­bar ist auch, dass ein Lohn unter Tarif bezahlt wird. Der Lohn kann auch mal »unter dem orts­üb­lichen Entgelt« liegen.

 

Damit gerät die »Zumutbarkeit« in einen Konflikt mit den »guten Sitten«, denn der Paragraph 138 des Bürger­lichen Gesetz­buches (BGB) legt fest: »Ein Rechts­geschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.« Dies trifft zu, wenn »jemand unter Ausbeu­tung der Zwangs­lage, der Uner­fahren­heit, des Mangels an Urteils­ver­mögen oder der erheb­lichen Willens­schwäche« Vorteile erzielt, »die in einem auffäl­ligen Miss­verhält­nis zu der Leistung stehen.« Dieser »jemand« ist der Ausbeuter, die Ausgebeu­teten sind die vom Jobcenter vermit­telten Kolle­ginnen und Kollegen.

 

Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn gegen »das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden« verstoßen wird. Dazu gehört, dass der Tariflohn oder wie im Bau- und Reini­gungs­gewerbe der Mindest­lohn einge­halten werden. Ist ein Unter­nehmen nicht an Tarif- und Mindest­löhne gebunden, kann dennoch nicht frei gegen die »guten Sitten« verstoßen und der Lohn im Keller angesiedelt werden: Um mehr als ein Drittel gegenüber dem anderswo geltenden Tarif­lohn darf nicht gesenkt werden. Siehe: Arbeitsgericht Wuppertal, Az.: 7 Ca 1177/08). Aber zum Beispiel 25 Prozent Lohnminderung sind durchaus legal.

 

Als »nicht sittenwidrig« entdeckte die Freie Presse einen Stunden­lohn von 3,05 Euro für Friseure. Dieses Entgelt entspreche dem Branchen­tarif­vertrag für Branden­burg. Eine weitere legale Absen­kung um bis zu einem Drittel dieses Betrages auf 2,02 Euro pro Stunde sind bislang nicht an die Öffent­lichkeit gedrungen…

 

Text und Foto: Uwe Koopmann