Köln

Polizeikessel vom 07.01.2017 an der Kölner Apostelnkirche war rechtswidrig

Auch Versammlungsauflösung
war rechtswidrig

Polizei auf Pferden versperrt Rollstuhlfahrer den Weg.


Das Verwaltungsgericht Köln hat am 16. Mai 2019 festgestellt, dass die Einkesselung von Demonstrant*innen am 07.01.2017 in der Apostelnstraße in Köln rechtswidrig war. Ebenso für rechtswidrig erklärt wurde das Erstellen, Speichern und Veröffentlichen von Bildern der Demonstrationsteilnehmer*innen durch das sog. Social Media Team der Polizei. Damit hatte die Klage eines Betroffenen, der stellvertretend für über 200 andere mitgeklagt hatte, in vollem Umfang Erfolg.

Anlass des damaligen Polizeieinsatzes war ein Aufmarsch der rechtsextremen Gruppierung Pro NRW gegen den viele Kölner Bürger*innen demonstrierten. In der Apostelnstraße nahe Neumarkt waren damals spontan um die 100 Menschen zusammengekommen, um ihre Meinung kund zu tun, wenn der rechte Aufmarsch dort vorbeikommen sollte. Dieser kam dann aber gar nicht durch diese Straße, sondern wurde über einen anderen Weg an den Gegendemonstrant*innen vorbei geführt. Stattdessen hatte die Polizei ab ca. 15 Uhr damit begonnen, alle in dem Bereich anwesenden Personen erst lose zu umstellen, um sie schließlich komplett einzukesseln. Dabei trieb sie auch unbeteiligte Passant*innen und Gäste aus Cafés und Restaurants in diesem Kessel zusammen, sodass schließlich über 220 Menschen über Stunden festgehalten wurden. Die Polizei nahm ihre Daten auf und leitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren ein, weil die Betroffenen angeblich die rechte Demo grob in ihrer Durchführung gestört habe. Teilweise wurden Menschen so bei Temperaturen um den Gefrierpunkt bis 19 Uhr von der Polizei festgehalten.

Das Gericht stellte nun fest, dass eine Straftat gemäß § 21 Versammlungsgesetz nicht vorlag und auch nicht unmittelbar bevorstand. Schließlich sei die rechte Versammlung ja nicht mal in die Nähe der Gegendemonstrant*innen gekommen, sondern einvernehmlich schon vorher eine andere Strecke gegangen. Strafprozessuale Maßnahmen waren also nicht gerechtfertigt und somit auch nicht das Festhalten des Angeklagten ab 15.15 Uhr im Rahmen des besagten Kessels. Auch die Auflösung der Spontanversammlung vor Ort um 16.00 Uhr hatte keine Rechtsgrundlage, da die bereits seit fast einer Stunde eingekesselten Gegendemonstrant*innen kein unfriedliches Verhalten zeigten. Somit war die Versammlungsauflösung auch rechtswidrig.

Personen in einer Warteschlange, die ihre Personalien registrieren lassen mussten.

Schließlich wurde auch festgestellt, dass die Polizei für Bildaufnahmen von Versammlungen grundsätzlich eine gesetzliche Ermächtigung braucht, auch wenn die Beamt*innen als Social Media Team gekennzeichnet die Bilder «nur» für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit verwenden wollen. Im konkreten Fall hatte die Polizei Bilder von den Versammlungsteilnehmer*innen an der Apostelnstraße gemacht und bei Twitter veröffentlicht. Die Polizei kann sich nicht als eine Art Presse besondere Rechte herausnehmen; sie bleibt immer Vertreterin des Staates und ist an die durch die Grundrechte gesetzten Schranken gebunden.

Entschädigung einfordern

Die Polizei hat über 200 Menschen bei eisiger Kälte mit Blitzeis rechtswidrig über mehrere Stunden hinweg festgehalten und polizeilichen Zwangsmaßnahmen unterworfen. Deshalb werden wir nun mit den Betroffenen prüfen, ob sie eine Entschädigung für die Verletzung ihrer Grundrechte vom Staat einfordern können.

Wir werden dazu in nächster Zeit ein Treffen von Köln gegen Rechts mit allen Betroffenen und einem Anwalt machen. Den genauen Termin werden wir noch bekanntgeben.

18. Mai 2019. Köln gegen Rechts
Foto 1: Klaus Müller
Foto 2: Klaus Stein